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Wichtige Abtrennungen im Brandfall: Feuerschutzschlüsse in Gebäuden

Text: Dipl.-Ing. Bert Wieneke | Foto (Header): © christophe papke – stock.adobe.com

Feuerschutzabschlüsse im Inneren von Gebäuden dienen dazu, im Fall eines Brandes die Ausbreitung von Feuer und Rauch zu verhindern. In der täglichen Baupraxis stellt dabei der zulassungskonforme Einbau eine besondere Herausforderung dar.

Auszug aus:

Informationsdienst Bauleitung
Ausgabe Mai 2024
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Feuerschutzabschlüsse im Inneren von Gebäuden dienen dazu, im Fall eines Brandes die Ausbreitung von Feuer und Rauch zu verhindern. In der täglichen Baupraxis stellt dabei der zulassungskonforme Einbau eine besondere Herausforderung dar. Aufgrund der vielen Ansprüche, die an Türen in modernen Gebäuden gestellt werden, sind eine frühzeitige Planung, insbesondere von Türen mit Anforderungen an den Feuerwiderstand und/oder Rauchschutz, sowie der fachgerechte Einbau und dessen Überprüfung entscheidend.

Gemäß den Vorgaben des Bauordnungsrechts, z. B. in den Bauordnungen der Bundesländer, werden in Innenwänden mit Brandschutzanforderungen Türen gefordert, die die Ausbreitung von Feuer und Rauch im Gebäude verhindern. Hierzu werden Feuerschutzabschlüsse eingesetzt. Bei Feuerschutzabschlüssen handelt es sich um ein- oder zweiflügelige Drehflügeltüren, die für die Nutzung durch Personen vorgesehen sind.

Damit Feuerschutzabschlüsse zur Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen eingesetzt werden dürfen, benötigen sie in Deutschland einen Verwendbarkeitsnachweis in Form einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) oder einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE) der zuständigen Landesbehörde. Für die Bauart (Planung, Bemessung, Ausführung) ist eine allgemeine Bauartgenehmigung des DIBt (aBG) oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG) der zuständigen Landesbehörde erforderlich. Das DIBt erteilt abZ/aBG für Feuerschutzabschlüsse in einem Kombi-Bescheid.

Ein Feuerschutzabschluss, z. B. eine „Brandschutztür“, besteht dabei nicht nur aus dem Türblatt, sondern aus der Kombination von Zarge und Türblatt. Aus diesem Grund ist es im Regelfall daher im Bestand nicht möglich, lediglich ein defektes Türblatt einer Brandschutztür zu ersetzen, sondern es ist der Austausch des gesamten Elements, bestehend aus Zarge und Türblatt, erforderlich.

Feuerschutzabschlüsse schließen immer selbsttätig. Sollen die Türen im normalen Betrieb offenstehen, müssen die Türen mit geeigneten Feststellanlagen ausgestattet werden, deren Anwendbarkeit durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung bzw. allgemeine Bauartgenehmigung nachgewiesen ist. Feststellanlagen bewirken, dass die Türen bei Auftreten von Feuer oder Rauch selbsttätig schließen.

Feuerschutzabschlüsse werden hergestellt aus

  • Stahlblechen mit Brandschutzeinlagen,
  • Holz- und Holzwerkstoffen sowie
  • Aluminium- oder Stahl-Rohrrahmen mit Verglasung.

Unter den Begriff der Feuerschutzabschlüsse fallen sowohl Brandschutztüren, die einen Feuerwiderstand von üblicherweise 30, 60 oder 90 Minuten aufweisen (z. B. T30 nach DIN 4102-5), als auch Rauchschutztüren (RS) (z. B. RS nach DIN 18095), die den Durchtritt von Rauch für einen Zeitraum von etwa 10 Minuten verhindern. Außerdem werden kombinierte Brand- und Rauchschutztüren verwendet (z. B. T30-RS). Brandschutztüren waren bis her in Deutschland in DIN 4102-5 geregelt.

Im Bauordnungsrecht finden sich diese Bezeichnungen nicht mehr. In den Gesetzestexten werden z. B. Türen gefordert, die „feuerhemmend, dicht- und selbstschließend“ sind oder „rauchdicht und selbstschließend“.

Um die Verwirrung perfekt zu machen, gibt es seit dem 01.11.2016, parallel zur deutschen DIN 4102-5 bzw. DIN 18095, auf europäischer Ebene die DIN EN 16034 „Türen, Tore und Fenster – Produktnorm, Leistungseigenschaften – Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften“.

Das bedeutet, dass Feuerschutzabschlüsse sowohl nach nationalen als auch nach europäischen Normen geregelt sind. Ursprünglich sollte diese Phase der parallelen Regelungen („Koexistenzphase“) nur bis zum 01.11.2019 gelten. Danach war angedacht, dass nur noch nach europäischen Regeln geprüfte Feuerschutzabschlüsse in Verkehr gebracht werden dürfen. Die „Koexistenzphase“ wurde für Feuerschutzabschlüsse als Innentüren auf unbestimmte Zeit verlängert, sodass sowohl Feuerschutzabschlüsse nach nationalen Regeln als auch nach europäischen Regeln eingesetzt werden dürfen. Das gilt jedoch nicht für Außentüren oder Tore mit Brandschutzanforderungen.

Die Klassifikationen der Feuerschutzabschlüsse ist vor Ort an dem Kennzeichnungsschild erkennbar, das an dem Türelement angebracht wird. Nach nationalen Normen geprüfte Elemente tragen ein Ü-Zeichen, nach europäischen Normen geprüfte Türen tragen die CE-Kennzeichnung.

 

Benennung

Die Benennung der Feuerschutzabschlüsse nach den bauordnungsrechtlichen Anforderungen, nach den nationalen und den europäischen Normen führt vielfach zu Verwirrung. In der untenstehenden Tabelle 3 sind daher die gängigsten Türtypen zusammengefasst.

Einsatzgebiet

Die jeweils einzusetzenden Feuerschutzabschlüsse ergeben sich aus den Anforderungen der Baugenehmigung bzw. dem bauaufsichtlich genehmigten Brandschutzkonzept. Reine RS-Türen kommen normalerweise nur im Zusammenhang mit notwendigen Fluren zum Einsatz, entweder zur Trennung der Flure in Rauchabschnitte oder zwischen notwendigem Flur und notwendigem Treppenraum. Auf einen Feuerwiderstand kann bei dieser Einbausituation verzichtet werden, da die Rettungswege (notwendige Flure und notwendige Treppenräume) brandlastarm sind, sodass eine unmittelbare Brandbeanspruchung der Tür ausgeschlossen werden kann.

In Trennwänden werden, unabhängig davon, ob diese feuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen, normalerweise T30-Abschlüsse eingebaut. In Brandwänden sind T90-Abschlüsse die Regel.

Die Eigenschaft „rauchdicht“ verhindert die Übertragung von Rauch in der Brandentstehungsphase. In dieser Phase, also etwa in den ersten 10 Minuten eines Brandereignisses, sollen die Rettungswege vor Raucheintritt geschützt werden. T30-RS- bzw. T90-RS Abschlüsse sind daher im Bauordnungsrecht insbesondere als Türen zwischen Nutzungseinheiten und Treppenraum zu finden. Hier muss, anders als bei einem Anschluss eines notwendigen Flures an den Treppenraum, mit einer Brandbeanspruchung der Tür auf der Seite der Nutzungseinheit gerechnet werden.

Auch wenn ein Feuerschutzabschluss einen Feuerwiderstand von 30 oder 90 Minuten aufweist, wirkt die Eigenschaft „rauchdicht“ nur über einen Zeitraum von ca. 10 Minuten. Feuerschutzabschlüsse haben eine dreiseitig umlaufende Dichtung zwischen Türblatt und Zarge. Türen, die auch rauchdicht sein müssen, verfügen zusätzlich über eine absenkbare Bodendichtung.

 

Einbau

Feuerschutzabschlüsse übernehmen im Abschottungssystem des Brandschutzes eine wichtige Funktion.

Nicht funktionierende Feuerschutzabschlüsse können im Brandfall das gesamte Abschottungssystem eines Gebäudes unterlaufen oder die Rettungswege unbrauchbar machen. Die Erfahrungen aus der Praxis zeigen dabei, dass es weniger mangelhafte Produkte, sondern v. a. der nicht fachgerechte Einbau der Elemente ist, der zu Problemen führt.

Zunächst muss geprüft werden, ob der eingesetzte Feuerschutzabschluss für den Einbau in die vorhandene Wandkonstruktion geeignet ist.

In der Zulassung sind präzise Angaben darüber enthalten, in welchen Wandkonstruktionen die Elemente geprüft worden sind. Nur in diese Wandarten dürfen die Elemente eingebaut werden!

In der Regel sind präzise Angaben über die Mindestqualität geeigneter Mauerwerks-, Beton- und Trockenbauwände sowie den Anschluss an brandschutztechnisch bekleidete Stahlstützen enthalten. Ist z.B. der Einbau in eine Trockenbauwand in der Zulassung nicht angegeben, darf der Feuerschutzabschluss auch nicht in Trockenbauwände eingebaut werden.

Die Fallstricke in der Praxis liegen wie so oft im Detail: Häufig ist der Feuerwiderstand der geforderten Wandqualität in der Zulassung höher als der Feuerwiderstand des Feuerschutzabschlusses. Regelmäßig werden in den Zulassungen z. B. mindestens F90-Wände für den Einbau von T30-Abschlüssen in Trockenbauwände festgelegt. Das bedeutet, dass z. B. eine in der Baugenehmigung als F30-Wand geforderte Trennwand, die als Trockenbauwand ausgeführt werden soll und in die ein T30-Abschluss eingebaut wird, in F90-Qualität ausgeführt werden muss, damit der Feuerschutzabschluss eingebaut werden darf. Maßgeblich ist hier immer die höhere Anforderung.

Es existieren jedoch auch Zulassungen, bei denen keine höhere Anforderung an die Wandqualität gestellt wird. Hier hilft nur ein (frühzeitiger) Blick in die Zulassung des Feuerschutzabschlusses.

Beim Einbau von Feuerschutzabschlüssen in Trockenbauwände sind grundsätzlich verstärkte Ständer und Sturzriegel als Unterkonstruktion der Wandkonstruktion notwendig, um die hohen Lasten der Türelemente aufnehmen zu können.

Türblatt und Wand werden durch die Zarge miteinander verbunden. Die Verankerung der Zarge in der Wandkonstruktion sowie das Verschließen der Fuge zwischen Wand und Zarge ist daher auf der Baustelle der entscheidende Arbeitsschritt, damit der Feuerschutzabschluss auch im Brandfall tatsächlich der Brandbeanspruchung widersteht. Hier ist höchste Sorgfalt bei der Bauüberwachung gefordert.

Durch den hohen Temperaturunterschied, der im Brandfall zwischen der vom Brand beaufschlagten Türseite und dem zu schützenden Raum entsteht, will sich die Tür stark verformen. Diesen hohen Kräften muss die Türkonstruktion widerstehen. Hierzu werden die Verformungskräfte in das Bauwerk, d. h. in die Wandkonstruktion eingeleitet. Daher ist die Einhaltung der Anzahl und Position der Ankerpunkte, entsprechend den Vorgaben der Montageanleitung des Herstellers, von entscheidender Bedeutung.

Wurde der Feuerschutzabschluss nicht fachgerecht eingebaut, mag die Tür im normalen Betrieb funktionieren, versagt aber im Brandfall, also genau dann, wenn sie benötigt wird, um die Ausbreitung von Feuer und Rauch zu verhindern.

Feuerschutzabschlüsse stellen somit einen potenziellen Schwachpunkt in Wänden mit Brandschutzanforderungen, wie Trennwände oder Brandwände, dar. Der Gesetzgeber hat daher Öffnungen „auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe“ beschränkt.

Lösungen zur mörtelfreien Montage

Der früher übliche Regeleinbau von Brandschutztüren in Massivwände mittels Mörtelhinterfüllung und Ankerlaschen wurde zunehmend ersetzt durch Lösungen zur mörtelfreien Montage. Hierdurch konnte der Montageaufwand reduziert und insbesondere der Bauablauf beschleunigt werden, weil die Aushärtezeiten des Mörtels und die Einschränkungen des Bauablaufs durch das Abspreizen der Zargen entfallen. Erreicht wird dies z. B. durch werkseitig mit Steinwolle gefüllte Zargen, die ohne weitere Hinterfüllung oder Ausstopfung in das Bauwerk eingesetzt werden können.

Ein Hinterfüllen der Zargen mit handelsüblichem Montageschaum stellt jedoch keinen zulassungskonformen Einbau für Brandschutztüren dar.

Ausnahmen beim Einsatz von Montageschaum

Eine Ausnahme bilden RS und T30-Rohrrahmentüren. Hier besteht bei einigen Herstellern die Möglichkeit, die Anschlussfuge zwischen Wand und Türrahmen tatsächlich mit Montageschaum (und nicht mit Steinwollstopfung) auszufüllen und anschließend mit Silikon oder Acryl zu versiegeln. Die Fuge zwischen Rahmen und Bauwerk darf dabei nicht breiter als 30 mm sein. Das Ausfüllen der Fuge mit Montageschaum führt zu erheblichen Zeitvorteilen bei der Montage und ist daher sehr häufig auf der Baustelle anzutreffen. Verwendet werden darf hierfür allerdings nicht jeder beliebige Montageschaum. Nur vom Hersteller für den jeweiligen Abschluss zugelassener Schaum darf verwendet werden, da ansonsten die bauaufsichtliche Zulassung nicht mehr gegeben ist.

Der Montageschaum dient nur zum Verschließend des Hohlraums, jedoch nicht zur kraftschlüssigen Verankerung des feuerwiderstandsfähigen Rohrrahmenelements am Bauwerk. Die Verankerung erfolgt immer mechanisch, z. B. mittels Verschraubung. Die Befestigungspunkte zwischen Türrahmen und Baukörper müssen im Brandfall hohe Verformungskräfte aufnehmen und müssen daher druckfest hinterklotzt werden. Das Hinterklotzungsmaterial kann aus Kunststoff, Hartholz, Stahl oder Silikatplatten bestehen.

Wie immer bei Feuerschutzabschlüssen sind für den Einbau die Angaben in der Zulassung sowie der zugehörigen Montageanleitung des Herstellers maßgeblich.

 

Änderungen an Brandschutztüren

Grundsätzlich gilt: Nachträgliche Änderungen an Feuerschutzabschlüssen sind unzulässig, sofern eine Nachrüstung nicht bereits werkseitig vorgesehen worden ist. Sollen wesentliche Änderungen, z. B. der Einbau eines elektrischen Türöffners, erfolgen, führt sehr häufig kein Weg an einem Austausch des gesamten Elements, bestehend aus Zarge und Türblatt, vorbei.

Zulässige Änderungen (in geringem Umfang, z. B. Anbringen von Schildern oder Magnetkontakten) waren für Feuerschutzabschlüsse mit einer Zulassung, die vor 2010 erteilt worden ist, in der Mitteilung des DIBt „Änderungen an Feuerschutztüren“ aus dem Jahr 1995 herstellerübergreifend geregelt. Diese Mitteilung gilt nicht mehr für Feuerschutzabschlüsse, die ab 2010 zugelassen worden sind. Seitdem sind die zulässigen Änderungen als Anhang Bestandteil der Zulassung. Nur die in der Zulassung beschriebenen Änderungen dürfen nachträglich vorgenommen werden.

 

Türtechnik

Feuerschutzabschlüsse müssen grundsätzlich selbstschließend ausgeführt werden. Diese Anforderung des Brandschutzes steht im Widerspruch zu Anforderungen, die sich aus der Nutzung im täglichen Gebrauch ergeben. Selbstschließende Türen sind von Menschen, die auf einen Rollator oder Rollstuhl angewiesen sind, nicht nutzbar und behindern somit die Barrierefreiheit. Auch in Krankenhäusern sind selbstschließende Türen ungeeignet, z. B. für den Krankentransport in Betten.

Die immer wieder anzutreffende Unterkeilung von Feuerschutzabschlüssen mit Holzkeilen setzen die Türen außer Funktion, sodass sich Feuer und Rauch ungehindert ausbreiten kann.

Um Feuerschutzabschlüsse im normalen Betrieb offen halten zu können, ist der Einsatz von zugelassenen Feststellanlagen erforderlich. Feststellanlagen halten die Tür im Normalbetrieb geöffnet. Die Anlagen verfügen über integrierte Rauchmelder, die die Türen bei Auftreten von Rauch selbsttätig schließen. Nur so ist gewährleistet, dass ein Feuerschutzabschluss im Brandfall auch tatsächlich geschlossen ist.

Grundsätzlich sind alle aktuellen Feuerschutzabschlüsse dafür vorgerüstet, mit Feststellanlagen (jedoch nicht mit Drehflügelantrieben) ausgestattet zu werden. Feststellanlagen benötigen einen Stromanschluss und manuelle Auslösetaster. Die Stromversorgung muss daher bereits in der Rohbauphase vorbereitet werden. Grundsätzlich werden verschiedene Typen von Feststellanlagen unterschieden, welche Tabelle 7 zeigt.

Drehflügelantriebe, die die Tür mit einem Motor öffnen, müssen bereits frühzeitig eingeplant werden. Eine Nachrüstung ist bei nicht werkseitig hierfür vorbereiteten Feuerschutzabschlüssen i. d. R. nicht möglich. Grund dafür ist, dass Brandschutztüren mit einer Falle mechanisch verriegelt werden müssen. Für den Einsatz von Drehflügelantrieben müssen daher elektrische Türöffner eingebaut werden, die bei Betätigung des Antriebs die Falle freigeben. Hierzu sind Kabelverbindungen erforderlich, die werkseitig in das Element integriert werden.

 

Prüfung und Wartung

Als Feuerschutzabschlüsse dürfen nur Türen eingebaut werden, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügen. Bestandteil der Zulassung ist die Einbau- sowie Prüf- und Wartungsanleitung des jeweiligen Herstellers, die zu beachten ist. Diese Prüf- und Wartungsanleitungen beinhalten eine jährliche Prüfpflicht durch einen Sachkundigen, die zu dokumentieren ist. Durch die regelmäßige Prüfung der Feuerschutzabschlüsse soll insbesondere sichergestellt werden, dass die selbsttätige Schließfunktion der Türen jederzeit gewährleistet ist.

Die Prüfpflicht ist zudem im Arbeitsstättenrecht (Technische Regeln für Arbeitsstätten) verankert:

ASR A1.7: Türen und Tore (Ausgabe November 2009, zuletzt geändert März 2022)

„10.2 Sicherheitstechnische Prüfung (3) Brandschutztüren und -tore sind nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. dem Prüfzeugnis regelmäßig zu prüfen, damit sie im Notfall einwandfrei schließen (z. B. Feststellanlagen einmal monatlich durch den Betreiber und einmal jährlich durch den Sachkundigen). (4) Die sicherheitstechnische Prüfung schließt die Überprüfung des Vorhandenseins einer vollständigen technischen Dokumentation und der Betriebsanleitung ein.“

Der Autor

Dipl.-Ing. Bert Wieneke ist als Architekt, staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes sowie als Prüfingenieur für Brandschutz tätig. Zudem ist er Inhaber eines Sachverständigenbüros für Brandschutz und Barrierefreiheit in Erwitte und Dortmund.

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