Ausgabe April 2019

AUSZUG AUS DEM INHALT:

BAURECHT
Die Beratungspflichten des Bauleiters
Der mit der Objektüberwachung, Leistungsphase 8, aber auch der Bauleiter, der mit der Objektbetreuung, Leistungsphase 9, beauftragt ist, muss sich um nicht vertragsgerechte Werkleistungen von Bauunternehmen und Handwerkern (Auftragnehmern) kümmern. Dabei ist es nicht damit getan lediglich darauf zu achten, dass Mängel beseitigt werden. Der Bauleiter (Bauüberwacher) muss sich ebenso Gedanken darüber machen, ob die Mangelbeseitigung vertragsgemäß ist und in der geplanten Art und Weise wie auch der vorgesehenen Zeit auch den Interessen des Auftraggebers entspricht.

Risiko: Wasser auf der Baustelle
Nicht erst seit dem verheerenden Einsturz des historischen Archivs der Stadt Köln am 03.03.2009, sondern auch seit der jährlich immer häufiger auftretenden Starkregenereignisse, kommt sowohl dem Schutz von Gebäuden wie auch bereits dem Schutz einer Baustelle und eines Bauvorhabens vor negativen Einflüssen durch das Element Wasser eine gesteigerte Bedeutung zu.

ORGANISATION & KOMMUNIKATION
Mobile Baustellen-Hardware: robuste Smartphones, Tablets und Notebooks
Konventionelle Hardware ist sensibel. Staub, Schmutz, Regen oder auch mal einen Sturz auf den Betonboden vertragen nur spezielle Rugged-Modelle. Doch wann lohnt sich die etwas teurere Technik?

BAUTECHNIK
Fliesen- und Plattenarbeiten: Besonderheiten, Gefahren, Probleme, Schwierigkeiten
Keramische Fliesen und Platten haben sich als Bodenbeläge und Wandbekleidungen im Innen- und Außenbereich aufgrund ihrer vielen vorteilhaften Eigenschaften bewährt und sind in fast jedem Gebäude zu finden. Bei der Ausführung sind bestimmte Regeln zu beachten, um spätere Schäden zu vermeiden.

Ausreichend überwacht?!

„Ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt ist nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zur erhöhten Aufmerksamkeit und zu einer intensiven Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet.“

So lautet es in einem aktuellen Urteil des OLG Brandenburg (Urteil vom 27.06.2018 – 4 U 203/16), bei dem ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt aufgrund eines Feuchtigkeitseintritts in das Bauwerk und demnach Überwachungsfehlers, verurteilt wurde.

Gerade das Thema Feuchtigkeit fordert Sie in Ihren Pflichten als Bauleiter täglich aufs Neue. Gerne unterstützen wir Sie deshalb in dieser Ausgabe u. a. mit dem Beitrag „Risiko: Wasser auf der Baustelle“.

Eine schadensfreie Bauphase wünscht Ihnen

Ramona Braun
Redaktion „Der Bauleiter“