BAURECHT

Nachträge bei Einheitspreisverträgen: Abrechnung zwingend nach Einheitspreisen

Text: Ulrike Gantert | Foto (Header): © Erwin Wodicka – stock.adobe.com

Die Abrechnung von Nachtragsleis­tungen im Einheitspreisvertrag ist in der Praxis häufig streitanfällig. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesge­richts Stuttgart präzisiert die man­geblichen Grundsätze und ordnet die Vergütungssystematik bei geänderten und zusätzlichen Leistungen im VOB­ Vertrag ein. Die Entscheidung ver­deutlicht, welche Maßstäbe bei der Abrechnung anzulegen sind und wo typische Fehlerquellen liegen.

Auszug aus:

Informationsdienst Bauleitung
Ausgabe April 2026
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Es kommt immer wieder vor, dass AN Nachtragsleistungen auf Stunden­satzbasis abrechnen.

Richtig ist das jedoch nur, wenn es eine entsprechende Vereinbarung mit dem AG gibt.

Haben die Parteien eines VOB-Bau­vertrags sich darauf geeinigt, dass die vertraglichen Leistungen nach Einheitspreisen abzurechnen sind (Einheitspreisvertrag), ist auch die Vergütung für geänderte oder zusätz­liche Leistungen grundsätzlich nach Einheitspreisen abzurechnen.

Dementsprechend lauten die Leit­sätze des Urteils des Oberlandesge­richts Stuttgart vom 12.08.2025 – 10 U 149/24:

1. Haben die Parteien eines VOB-Bau­vertrags sich darauf geeinigt, dass die vertraglichen Leistungen nach Ein­heitspreisen abzurechnen sind (Ein­heitspreisvertrag), ist auch die Vergü­tung für geänderte oder ergänzende Werkleistungen grundsätzlich nach Einheitspreisen abzurechnen.

2. Das gilt auch dann, wenn die Par­teien im Bauvertrag vorsorglich Taglohnarbeiten dem Grunde nach ohne Zuordnung einer Bauleistung vereinbart haben; diese betreffen bei einem Einheitspreisvertrag lediglich ergän­zende zusätzlichen Arbeiten in einem geringen Umfang, bei denen der Stun­den- und/oder Material- und Geräte­aufwand schwer abschätzbar ist.“

Zum Sachverhalt

Die Parteien vereinbarten auf der Grundlage eines Angebots der ANin vom 05.06.2021 unter Einbeziehung der VOB/B (Fassung 2016) einen Einheitspreisvertrag über die Ausfüh­rung von Erd- und Entwässerungs­arbeiten, Beton-, Stahlbeton- und Maurerarbeiten sowie Abbruch- und Betonsägearbeiten im Zusammen­hang mit der Erweiterung einer Werk­halle der AGin.

Nach Vertragsschluss beauftragte die AGin die ANin zusätzlich mit der Erstellung eines in die Werkhalle zu integrierenden Betonbauwerks, Schachtarbeiten und verschiedenen „Sonderleistungen“.

Nach Abnahme der von ihr erbrachten Leistungen legte die ANin ihre ers­te Schlussrechnung vom 17.01.2023 vor, in der sie die erbrachten Arbei­ten „nach Regieaufwand“ (Lohn-, Material- und Geräteaufwand) abrech­nete. Die AGin wies die Rechnung mit Schreiben vom 27.01.2023 als nicht prüffähig zurück und forderte die ANin zur Abrechnung nach Einheits­preisen auf.

Diese rechnete am 17.05.2023 ihre Arbeiten mit korrigierter „Schluss­rechnung vom 17.01.2023″ nach „angepassten“ Einheitspreisen und Regieaufwand ab, und die AGin rüg­te mit Schreiben vom 19.06.2023 die fehlende Prüfbarkeit von Teilen der korrigierten Schlussrechnung, die mit einer Bruttorechnungssumme von 620.711,31 € brutto schließt. Die ANin verklagte schließlich die AGin auf Zahlung restlichen Werklohns und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Verzugszinsen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Rottweil hat die Kla­ge abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgte die Klägerin ihren Rest­werklohnanspruch im Umfang von 257.122,30 € weiter. Ohne Erfolg.

Zur Begründung führt das Oberlan­desgericht aus: Die Parteien haben auf der Grundla­ge eines von der Klägerin bepreisten Leistungsverzeichnisses (LV) einen Einheitspreisvertrag unter Einbezie­hung der VOB/B geschlossen.

Dabei handelt es sich um einen Bau­vertrag im Sinne von § 650a BGB. Zu­sätzlich beauftragte die Beklagte die Klägerin während des Bauablaufs mit der Ausführung von nicht im LV aufgeführten Nachtragsleistungen. Unstreitig wurde teilweise der Bau­entwurf, der den Vertragsleistungen zugrunde lag, nachträglich im Sinne von § 1 Abs. 3 VOB/B abgeändert und unstreitig wurden zusätzliche Leis­tungen beauftragt. Das Gericht erläutert ausführlich, wie die Vergütung für Nachtragsleistun­gen im VOB-Vertrag zu ermitteln ist:

„Die Vergütung für Nachtragsleistun­gen bestimmt sich … im VOB-Vertrag im Ausgangspunkt nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/ B. Soweit den Leistungen eine Änderung des ursprünglichen Bauentwurfes im Sinne von § 1 Abs. 3 VOB/ B zugrunde liegt, ist der Preis, über dessen Bemessung die Parteien nach den landgerichtlichen Feststel­lungen keine Einigung erzielt haben, nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zu­schläge zu ermitteln (…); dies ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB (…), zumal ein anderes übereinstimmendes, still­schweigendes Verständnis der Par­teien von der Vertragsklausel des § 2 Abs. 5 VOB/ B im Hinblick auf den Maß­stab für die Bestimmung eines neuen Einheitspreises, etwa im Sinne einer vorkalkulatorischen Preisfortschrei­bung, sich nicht feststellen lässt.

Für zusätzliche Nachtragsleistungen ist die Höhe der Vergütung gemäß § 2 Abs. 6 Nr. 2 Satz 1 VOB/ B nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung zu bestimmen. Nach überkommener Auffassung wird dies dahin verstanden, dass die Höhe der Zusatzvergütung durch Fort­schreibung der Preisvereinbarung für den Bauvertrag zu ermitteln ist (…); andere halten es im Anschluss an die Entscheidung des Bundesge­richtshofs vom 08. August 2019 zu § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/ B (Az. VII ZR 34/ 18) für richtig, den neuen Preis nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zu­züglich angemessener Zuschläge zu bemessen, wenn sich – wie hier – nicht feststellen lässt, dass die Par­teien der Klausel übereinstimmend einen Maßstab der Preisbestimmung im Wege der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung entnehmen (…).“

Nach Auffassung des Gerichts ist die Klägerin diesen Anforderungen durch die Abrechnung ihrer Nachtrags­arbeiten im Wege des Stundenlohns nicht gerecht geworden.

Denn die Parteien haben sich mit dem Abschluss eines EP-Vertrags darauf geeinigt, dass die vertraglichen Leis­tungen grundsätzlich nach Einheits­preisen abzurechnen sind.

„Vor diesem Hintergrund ist bei der Vergütung für geänderte Leistungen gemäß § 2 Abs. 5 VOB/ B die Ver­tragslücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahin zu füllen, dass auch die Vergütung für geänderte Leistungen die tatsächlich erforderli­chen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge nach Einheitspreisen zu bemessen sind.

Es ist im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten. Dabei ist der hypothetische Parteiwille Grundlage für die Ergän­zung des Vertragsinhalts, so dass darauf abzustellen ist, was die Ver­tragsparteien im Zeitpunkt des Ver­tragsschlusses bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 – VII ZR 84/21 -, Rn. 30, m.w.N.). 

Wenn die Parteien schon für die ursprüngliche Leistung eine Vergütung nach Einheitspreisen vereinbart haben, hätten sie, wenn sie die Regelung der Vergütung für geänderte Leistun­gen bei Abschluss des Bauvertrags bedacht hätten, ohne das Vorliegen besonderer Umstände, die hier weder vorgetragen noch ersichtlich sind, auch für diese eine Abrechnung nach Einheitspreisen vereinbart.

Beide Parteien haben bei Abschluss eines Bauvertrags ein Interesse daran, durch eine möglichst einheitliche Abrechnung des gesamten Vertrags Abgrenzungsschwierigkeiten zwi­schen den verschiedenen Abrechnungsarten zu vermeiden.“ 

Das Gleiche gilt für§ 2 Abs. 6 VOB/B. Wenn man davon ausgeht, dass § 2 Abs. 6 Nr. 2 VOB/B eine ausreichende Regelung für die Vergütung zusätz­licher Leistungen beinhaltet, bemisst sich die Vergütung für die zusätzliche Leistung nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertrag­liche Leistung und damit nach den ursprünglich vereinbarten Einheitspreisen.

Dazu kommen die besonderen Kosten der geforderten Leistung. Diese sind, wenn und soweit für sie aus der Ur­kalkulation des ursprünglichen Ver­trags kein Preisanteil entnommen werden kann, mit den erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zu­schläge in die neu zu bildenden Ein­heitspreise einzukalkulieren.

Hinweis für die Praxis

AG und AN sind gut beraten, sich vor Ausführung der betreffenden Leistun­gen über die Nachtragsvergütung zu einigen, vgl. § 2 Abs. 5 Satz 2 und § 2 Abs. 6 Nr. 2 Satz 2 VOB/B.

Das Wichtigste in Kürze

Bei einem Einheitspreisvertrag sind auch Nachtragsleistungen grundsätzlich nach Einheitsprei­sen abzurechnen. Eine Abrechnung auf Stundenlohnbasis ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zu­lässig. Maßgeblich sind § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B; neue Preise werden entweder durch Fortschreibung der Urkalkulation oder auf Ba­sis der tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich Zuschlägen er­mittelt. Fehlende Prüfbarkeit kann zur Zurückweisung der Forderung führen. In der Praxis empfiehlt sich daher, die Nachtragsvergütung vor Ausführung eindeutig zu verein­baren.

Die Autorin

Ulrike Gantert ist Rechts- und Fach­anwältin für Bau- und Architektenrecht sowie Schlichterin und Schieds­richterin für Baustreitig­keiten (SO-Bau). Seit 1994 ist sie im Immobilienrecht tätig. Sie hält Vorträge und Seminare zu bau- und architektenrecht­lichen Themen und ist u. a. Mitheraus­geberin des im Forum Verlag erschienenen Loseblattwerks „VOB und BGB am Bau“.

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